Regeln für Cosplay Props

Bitte beachte zusätzlich unsere Convention Regeln.

 

Im Zweifelsfall hat das Conpersonal das letzte Wort. Die dabei getroffene Entscheidung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
 

Wir unterscheiden in drei Klassen:
– Verbotene Cosplay Props
– Beanstandete Cosplay Props
– Erlaubte Cosplay Props

Verbotene Cosplay Props

Verbotene Cosplay Props dürfen nicht auf das Congelände und in die Halle gebracht werden. Wer es trotzdem versucht, riskiert die Abnahme des Tickets und ein sofortiges Hausverbot. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Person im Besitz eines gültigen Waffenscheins ist.

Zu den verbotenen Cosplay Props gehören z.B.: echte Schusswaffen, Softair, Gaspistolen, echte Munition, Explosivkörper, Pyrotechnik, Wurfwaffen, Schlagringe, Stahlruten, Totschläger, Würgewaffen, Hieb- und Stichwaffen mit scharfer oder stumpfer Metallklinge oder mit Spitzen

Beanstandete Cosplay Props

Beanstandete Cosplay Props werden beim Eintritt abgenommen und in einen separaten Raum gegen einem Beleg gelagert. Werden diese für den Cosplaywettbewerb benötigt, so werden sie vor Beginn des Wettbewerbs zur Bühne gebracht und dürfen nur für diese Veranstaltung auf der Bühne getragen werden. Bei Verlassen der Veranstaltung können beanstandete Cosplay Props mit dem ausgehändigten Beleg wieder abgeholt werden.
Beanstandete Cosplay Props sind z.B.: Gegenstände die ein zu hohes Verletzungsrisiko darstellen, wie Holz über 80 cm Länge oder Gegenstände die zu sperrig sind.

Erlaubte Cosplay Props

Erlaubte Cosplay Props werden am Cosplay Props Check entsprechend markiert und dürfen damit während der gesamten Con auf dem Congelände und in der Halle getragen werden.
Erlaubte Cosplay Props sind die, die nicht unter die vorherig genannten Punkte fallen, z.B.: Plastikspielzeug und LARP-Waffen

Rechtliche Grundlage

Auszug aus dem Deutsches Waffengesetz (WaffG):
§ 1
Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(…)
(2) Waffen sind
1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
§ 42
Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen (1)Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
a)
Seit dem 1. April 2008 ist es nun gemäß § 42 a Waffengesetz verboten, Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (sogenannte Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm jederzeit griffbereit in der Öffentlichkeit zu tragen. Der Transport ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis möglich, zum Beispiel in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche. Der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße in einer Höhe bis zu 10.000 Euro sowie mit Einziehung der Waffe geahndet werden – dies gilt übrigens auch für Minderjährige.
(2)(…)
(3)(…)
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1.auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden
(…)